Gewerbliches Mietrecht

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Rechtsanwalt Gewerbemietrecht Berlin

Das Gewerbemietrecht unterscheidet sich ganz wesentlich vom Wohnraummietrecht. Die Vermieter sind in der Vertragsgestaltung freier. Die Kanzlei Sollwedel aus Berlin berät Sie und vertritt Ihre Interessen als Vermieter gerichtlich und außergerichtlich. Die Kanzlei ist insbesondere spezialisiert auf Vertragsgestaltung im gewerblichen Mietrecht.

Gewerbliches Mietrecht und Wohnraummietrecht

Das Gewerbemietrecht ist ein besonderer Bereich des Mietrechts. Anders als das Wohnraummietrecht erfasst das gewerbliche Mietrecht die Vermietung von Räumen oder ganzen Gebäuden zu gewerblichen Zwecken. Mit dem Gewerbemietrecht werden daher insbesondere wirtschaftliche Interessen verfolgt. Das Wohnraummietrecht auf der anderen Seite schützt vor allem die Mieter. Diese benötigen aufgrund ihrer häufig unterlegenen Position und rechtlichen Unerfahrenheit besonderen Schutz. Diese verschiedenen Interessen hat der Gesetzgeber bedacht und daher für das Wohnraummietrecht Sonderregelungen geschaffen.

Im Bereich des gewerblichen Mietrechts sind diese speziellen Regelungen aber nicht anwendbar. Zum Beispiel gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht für Gewerberaummieter. Dadurch sind die Vermieter an weniger strenge Vorschriften gebunden und können die Verträge freier aushandeln. Diese Flexibilität kann bei der Durchsetzung der gewerblichen Interessen sehr hilfreich sein. Hierzu ist häufig die Beratung durch einen Fachanwalt unerlässlich. Zudem können durch ausgewogene Vertragsgestaltungen spätere Streitigkeiten vermieden werden.

Laufzeitverträge und Kündigungen

Im Unterschied zum Wohnraumietrecht ist es bei Gewerbemietverträgen üblich, eine feste Laufzeit festzulegen. Eine mehrjährige Laufzeit ist dabei der Regelfall. Hierbei können auch Verlängerungsoptionen vereinbart werden, sodass in festen Abständen eine weitere Vertragsverlängerung eintritt. Die Laufzeitverträge sind sowohl für den gewerblichen Mieter als auch für den Vermieter von Vorteil. Der Mieter muss während der Laufzeit keine vorzeitige Vertragsbeendigung fürchten. Seine Geschäfte sind somit gut planbar. Der Vermieter auf der anderen Seite kann seine Investitionen planen, da er mit einem festen Einkommen rechnen kann.

Durch die feste Laufzeit der Verträge ist während der Vertragslaufzeit keine ordentliche Kündigung möglich. Die festen Vertragsbindungen können daher auch zu Problemen führen. Da der Mieter sich in der Regel nicht vorzeitig vom Vertrag lösen kann, muss er auch weiterhin die Miete bezahlen, wenn er zwischenzeitlich sein Geschäft aufgibt. Eventuelle Umsatzverluste berechtigen ihn ebenfalls nicht zur Kündigung.

Die Beendigung eines befristeten Mietvertrages kann meist auch durch eine einvernehmliche Lösung erreicht werden. Hiermit können langfristige Streitigkeiten vermieden werden. Vermieter sollten sich diesbezüglich beraten lassen, um eine sinnvolle Lösung zu finden.

Unbefristete Mietverträge können im Gegensatz zu den Laufzeitverträgen ordentlich gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist für unbefristete Mietverträge ergibt sich aus § 580 a Absatz 2 BGB. Sie ist für Mieter und Vermieter gleich lang und beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (Quartal). Die Kündigung muss hierfür dem jeweiligen Vertragspartner spätestens am dritten Werktag eines Quartals zugehen. Lesen Sie mehr zur außerordentlichen Kündigung von Gewerberäumen in unserer Urteilbesprechung.

Vertragsgestaltung durch die Kanzlei Sollwedel

Die Ausgestaltung der Mietverträge ist angesichts der oftmals erheblichen Investitionen, die im Gewerbemietrecht getätigt werden, besonders wichtig.

Kündigungsfristen und Verlängerungsoptionen sollten geregelt werden. Gewerbliche Vermieter können zudem Regelungen treffen, um die Miete über die Dauer der Vertragslaufzeit anzupassen. Aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Jahren müssen in vielen Mietverträgen die Schönheitsreparaturklauseln geprüft und angepasst werden.

Zu Dienstleistungen der Kanzlei Sollwedel gehört die Beratung Vermieter zu allen rechtlichen Fragen rund um Mieterhöhungen, Modernisierungsmaßnahmen und Betriebskostenabrechnungen sowie bei behördlichen Genehmigungen.

Neue Termine werden durch die Kanzlei kurzfristig vergeben, wodurch Ihnen zeitnah Lösungsvorschläge unterbreitet werden können.

 

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