Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage

Anwalt für Kündigungsschutzklage in Berlin

Landet eine Kündigung in Ihrem Briefkasten, heißt es einen kühlen Kopf bewahren und schnell handeln. Eine Kündigung müssen Sie nicht einfach hinnehmen, Sie können mit einer Kündigungsschutzklage dagegen angehen.

Sind Sie hingegen Arbeitgeber und ein gekündigter Arbeitnehmer reicht eine Kündigungsschutzklage ein, heißt es, das arbeitsgerichtliche Verfahren möglichst schnell und kostengünstig zu beenden.

Sie kommen aus Berlin oder Umgebung und suchen nach einem Rechtsanwalt im Arbeitsrecht, der spezialisiert ist auf das Thema Kündigungsschutzklage? Die Kanzlei Sollwedel klärt Sie über den Ablauf eines solchen Verfahrens auf, was Sie sich davon erhoffen können und welche Kosten auf Sie zukommen könnten.

Ziel einer Kündigungsschutzklage

Reichen Sie keine Klage gegen Ihre Kündigung ein, gilt diese automatisch als wirksam.
Bei der Frage, ob der angegebene Kündigungsgrund wirksam und gerechtfertigt ist, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft unterschiedlicher Meinung. Dies lässt sich dann nur durch einen Kündigungsschutzprozess klären. In diesem Prozess prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam ist, oder nicht und ob somit das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage

Hierfür spielt vor allem die Größe des Unternehmens eine Rolle. Das Kündigungsschutzgesetz findet zum Beispiel dann keine Anwendung, wenn in einem Betrieb in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. In Kleinbetrieben ist daher eine fristgerechte Kündigung jederzeit möglich, auch ohne die Angabe von Gründen.

Formal muss die Kündigung bestimmte Kriterien erfüllen: Sie bedarf der Schriftform und muss eine handschriftliche Unterschrift des Arbeitgebers enthalten. Mündlich, per E-Mail, als Fax-Kopie oder als Schreiben ohne Unterschrift ist die Kündigung nicht wirksam.

Eine Kündigung kann auf die nachfolgenden Gründe gestützt werden:

  • Betriebsbedingte Kündigung (z.B. beim Wegfallen des Arbeitsplatzes)
  • Personenbedingte Kündigung (oftmals wegen längerer Krankheit)
  • Verhaltensbedingte Kündigung (aufgrund eines Pflichtverstoßes)

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist meist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer bereits aus demselben Grund oder aufgrund des gleichen Fehlverhaltens eine Abmahnung erhalten hat. Viele Arbeitnehmer unterliegen dem Irrglauben, dass der Arbeitnehmer drei Abmahnungen erhalten haben muss. Eine genaue Regelung zur Anzahl der Abmahnungen gibt es nicht, oftmals ist aber eine bereits ausreichend. Bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten, wie beispielsweise Diebstahl, muss der Kündigung keine Abmahnung vorausgegangen sein.

Will der Arbeitgeber aufgrund eines solchen Fehlverhaltens eine fristlose Kündigung aussprechen, so hat er jedoch eine kurze Frist einzuhalten. Diese beginnt mit der Kenntnis der Gründe für die außerordentliche Kündigung. Verpasst er diese Frist, ist die außerordentliche Kündigung nicht wirksam.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich die Klage wirtschaftlich lohnt, besonders, wenn man auf eine Abfindung abzielt. Das ist mit absoluter Gewissheit vorher nicht zu sagen, lässt sich aber in etwa abschätzen. Der Richtwert für die Höhe der Abfindung ist ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Etwas anders verhält es sich aber mit den Kosten des Rechtsstreits. So trägt in erster Instanz eines Arbeitsgerichtsprozesses jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

Ergebnis einer Kündigungsschutzklage

Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Kündigung unwirksam ist, wird das Arbeitsverhältnis in den meisten Fällen gleichwohl nicht fortgeführt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer ist in vielen Fällen so geschädigt, dass es einer oder beiden Parteien nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dann wird im Wege eines gerichtlichen Vergleiches eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt.

Auf Arbeitnehmerseite

Für den Arbeitnehmer geht es hauptsächlich um eine finanzielle Entschädigung. Wenn das Gericht beschließt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat er ggf. Anspruch auf die Zahlung noch ausstehender Gehälter. Ziel ist meist allerdings eine Abfindung. Diese kann nicht erzwungen werden, sondern nur einvernehmlich im Wege eines gerichtlichen Vergleiches erreicht werden. Auch die Höhe ist nicht genau festgelegt. Richtwert ist ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Auf Arbeitgeberseite

Für Arbeitgeber ist in einem Kündigungsschutzverfahren ganz klar die schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Ziel. Durch einen Vergleich lässt sich dies meist am schnellsten realisieren. Das bedeutet aber in den meisten Fällen die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer.

Fristen der Kündigungsschutzklage

Schnelles Handeln ist unerlässlich, denn die Frist für das Erheben einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht beträgt drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung. Es ist empfehlenswert, den Briefumschlag, in dem Sie die Kündigung erhalten haben, aufzuheben, um den Zugang zu belegen.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Das Arbeitsgericht bestimmt zunächst zeitnah einen Gütetermin. Ziel einer solchen Güteverhandlung ist, wie es schon im Namen steckt, eine gütliche Einigung der beiden Parteien herbeizuführen. So wird z. B. darin vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.

Kommt beim Gütetermin keine einvernehmliche Einigung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande, wird ein Kammertermin angesetzt. Dabei wird durch einen Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter erneut versucht, zu einer gütlichen Einigung zu kommen.

Gelingt dies nicht, erfolgt ggf. eine Beweisaufnahme, bei der eventuelle Zeugen vernommen und Unterlagen wie Urkunden zur Klärung herangezogen werden.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Eine konkrete Höhe der Kosten bei einer Kündigungsschutzklage kann man nicht pauschal festlegen, da diese sich aus dem Streitwert ergeben. Bei einer reinen Kündigungsschutzklage betragt der Streitwert drei Brutto-Monatsgehälter. Die Kosten setzen sich darauf beruhend aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Diese sind im Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Kommen die beiden Parteien zu einer gütlichen Einigung, entstehen keine Gerichtskosten. Bei den Verfahrensbevollmächtigten entsteht hingegen jeweils eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Bei einer streitigen Entscheidung sind die Gerichtskosten von der unterlegenen Partei zu tragen. Auch eventuell entstehende Reisekosten und Zeugengebühren sind von der unterlegenen Seite zu zahlen.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie prüfen, ob diese die Kosten übernimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Beispielrechnung

Gesamtkosten 1.406,95 €
Ausgangslage
Monatsgehalt des Arbeitnehmers 2.000,00 €
Streitwert 6.000,00 €
Gerichtsgebühr (2-fach) 330,00 €
Rechtsanwaltsgebühren
1,3 Verfahrensgebühr 460,20 €
1,2 Terminsgebühr 424,80 €
Pauschale für Telefon und Porto 20,00 €
19% MwSt. 171,95 €
Rechtsanwaltsgebühren gesamt 1.067,95 €

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